Gewerbesteuer

Gewerbesteuer

Freiberufliche Tätigkeiten sind nicht gewerbesteuerpflichtig.

Freiberufliche Tätigkeiten müssen 
– eigenverantwortlich
– persönlich und
– auf Grund fachlicher Qualitäten

erbracht werden. 
Fällt eines dieser Kriterien weg, entfällt auch die steuerliche Definition freiberuflicher Tätigkeit und gilt somit die Gewerbesteuerpflicht. Das kann geschehen, indem an einem anderen Ort eine Zweitpraxis eröffnet wird, in der jemand angestellt wird, so dass die Leistung nicht mehr persönlich erbracht wird. Auch bestimmte Rechtsformen wie die GmbH sind gewerbesteuerpflichtig.


Die Gewerbesteuer (GewSt.) wird von allen Gewerbebetrieben erhoben. Grundlage ist der so genannte Gewerbeertrag, der oft dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (gemäß Einkommensteuergesetz) entspricht. Verschiedene Modifikationen kommen beispielsweise in Betracht bei gezahlten Zinsen auf langfristige Darlehen. 

Nicht von der Gewerbesteuer erfasst sind Freiberufler wie Rechtsanwälte, Ärzte oder Zahnärzte. Zwar gab es in der Vergangenheit ernsthafte Überlegungen des Gesetzgebers, auch die Freiberufler in die Gewerbesteuer einzubeziehen. Diese Pläne wurden jedoch wieder fallen gelassen. 

In der Regel verläuft die Gewerbesteuerfestsetzung in zwei Stufen ab (in Hamburg allerdings gibt es nur eine Stufe). Das zuständige Finanzamt setzt den so genannten Gewerbesteuermessbetrag fest, der dann der Gemeinde der Firma übermittelt wird. Diese multipliziert diesen Messbetrag mit ihrem ?Hebesatz?. Daraus errechnet sich die zu bezahlende Gewerbesteuer. 

Die GewSt ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich, weil diese den Multiplikator (Hebesatz) auf den (modifizierten) Gewerbeertrag selbst festlegen können. Der Hebesatz liegt aktuell zwischen 200% und 490%. Im Bundesdurchschnitt liegt er bei ca. 430%. Im Ergebnis bedeutet dies eine Belastung mit GewSt. von ca. 17%. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass Einzelunternehmer und Personengesellschaften Freibeträge in Anspruch nehmen können, die bis zu ca. 49.000 Euro betragen. Darüber hinaus kann die GewSt überwiegend auf die persönliche ESt des Unternehmers angerechnet werden, sofern er ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft betreibt. 

Zu beachten ist, dass Kapitalgesellschaften den genannten Freibetrag nicht in Anspruch nehmen können. Darüber hinaus erfolgt keine Anrechnung der GewSt. auf die Einkommensteuerschuld des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft. 


Sollte das Unternehmen in mehreren Gemeinden Filialen haben, wird der oben genannte Messbetrag für die betroffenen Gemeinden anhand eines Verteilungsschlüssels aufgeteilt. In diesem Fall sind die Teilbeträge an Gewerbesteuer an mehrere Gemeinden zu bezahlen.