Werbungsrecht

Werbungsrecht

Berufsrechtliche Beschränkungen der Werbung für Psychotherapeuten
 
5.2 BO Psychotherapeuten – Bezeichnung für Praxen Psychologischer Psychotherapeuten

Praxen Psychologischer Psychotherapeuten dürfen keine Bezeichnung führen, die geeignet sind, unangemessene Vorstellungen zu wecken. In der Praxis Psychologischer Psychotherapeuten sind alle Bezeichnungen untersagt, die eine bevorzugte Stellung der eigenen Praxis vortäuschen; dies gilt insbesondere für Bezeichnungen wie “Beratungsstelle”, “Zentrale”, “Zentrum” oder ähnliche. Die Bezeichnung “Institut” oder ähnlich anspruchsvolle Bezeichnungen dürfen im Bereich der Heilkunde Psychologischer Psychotherapeuten nur dann verwendet werden, wenn personelle Besetzung, Ausstattung und Arbeitsweise der Praxis dies rechtfertigen. Üben mehrere psychologische Psychotherapeuten ihren Beruf in einer Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gemeinschaftlich aus, so ist dies mit einem entsprechenden Hinweis kenntlich zu machen.

5.3 BO Psychotherapeuten – Anbringung und Gestaltung von Praxisschildern

Praxisschilder dienen dazu, der Öffentlichkeit die Praxisstelle anzuzeigen. Psychologische Psychotherapeuten haben durch ein Praxisschild auf den Ort ihrer Tätigkeit und ihrer Erreichbarkeit hinzuweisen.
Praxisschilder, Briefköpfe, Stempel, Anzeigen und Einträge in Verzeichnisse aller Art sind in unaufdringlicher, sachlicher Form zu gestalten. Jede übertriebene und aufwendige Form ist zu vermeiden.


 
Berufsrechtliche Beschränkungen der Werbung für Heilpraktiker
 
Artikel 8 BO Heilpraktiker – Werbung

1. Der Heilpraktiker unterliegt keinem generellen gesetzlich normierten Werbeverbot. Jedoch hat er bei jeder unmittelbaren oder mittelbaren Werbung, sei es für seine Person, seine Praxis oder seine Tätigkeit, die gesetzlichen Bestimmungen, (insbesondere diejenigen des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG)”, des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (HWG)”, die wesentliche werbliche Einschränkungen enthalten, zu beachten. Die einschlägige laufende Rechtsprechung ist zu berücksichtigen. Bezüglich UWG und HWG wird ausdrücklich auf den Anhang verwiesen. Unzulässig ist jede irreführende Werbung, die mit den guten Sitten der Heilberufe nicht zu vereinbaren ist (UWG, § 1). 2. Die Mitwirkung des Heilpraktikers an aufklärenden Veröffentlichungen medizinischen Inhaltes in Presse, Funk und Fernsehen sowie anlässlich von Vorträgen sollte so erfolgen, dass sich seine Mitwirkung auf sachliche Informationen beschränkt. 3. Er verpflichtet sich, darauf hinzuwirken, dass jede unzulässige Werbung, die ohne seine Kenntnisse oder Mitwirkung erfolgt ist, richtiggestellt wird und künftig unterbleibt.

Artikel 9 BO Heilpraktiker – Praxisschilder

Der Heilpraktiker hat auf seinem Praxisschild seinen Namen und die Berufsbezeichnung Heilpraktiker anzugeben. Evtl. weitere Angaben sollten sich auf Sprechzeiten, Fernsprechnummer, Stock- werk, Privatadresse, eine Bezeichnung wie “Naturheilpraxis” und bis zu höchstens drei Verfahren, für die der Heilpraktiker über die besonderen Qualifikationen verfügt, beschränken. Die Angabe der Verfahren sollte bei allen Verwendungsmöglichkeiten identisch sein. Das Praxisschild ist in unaufdringlicher Form zu gestalten. Die Größe sollte sich den örtlichen Gepflogenheiten (etwa 35 cm x 50 cm) anpassen. Je nach örtlicher Gegebenheit können zwei Praxisschilder erforderlich werden. Beim Wechsel der Praxisstätte ist vorübergehend das Belassen eines Hinweisschildes an der früheren Praxis möglich.

Artikel 10 BO Heilpraktiker – Drucksachen und Stempel

Die Angaben für Drucksachen und Stempel sollten über die in Artikel 9 gemachten Angaben nicht hinausgehen.

Artikel 11 BO Heilpraktiker – Eintragung in Verzeichnisse und Sonderverzeichnisse

Die Eintragung sollte nur im Einzugsbereich des Niederlassungsortes erfolgen. Über den kostenlosen Eintrag hinausgehende Informationen sollten sich auf höchstens fünf Zeilen und die in Artikel 9 erwähnten Angaben beschränken.

Artikel 12 BO Heilpraktiker – Inserate

Inserate dienen der Information des Patienten und dürfen keinen darüber hinausgehenden unsachgemäßen, mit den guten Sitten des Heilberufs nicht zu vereinbarenden werbenden Charakter aufweisen. Ihnen sollte in der Regel ein besonderer Anlaß zugrunde liegen, insbesondere Neuniederlassung, Umzug, längere Abwesenheit oder Änderung der Telefonnummer. Für Inserate sollten folgende Hinweise beachtet werden:

1. Eine Anzeige nach der Niederlassung, nach einem Umzug oder Änderung der Telefon-Nummer sollte – außer den Angaben der Praxisstätte nicht mehr als die in Artikel 9 angeführten Angaben enthalten und – nur in den im Einzugsbereich des Niederlassungsortes erscheinenden Tages-, Orts- und Stadtteilzeitungen (Werbezeitungen mit redaktionellem Teil) innerhalb der ersten drei Monate nach der Niederlassung oder dem Umzug veröffentlicht werden.
2. Eine Hinweisanzeige vor und nach einer längeren Abwesenheit (mindestens eine Woche) in einer der unter Absatz 1 genannten Zeitungen sollte – außer den Daten, welche den Zeitpunkt der Praxisunterbrechung angeben, keine weiteren als die in Artikel 9 erwähnten Angaben enthalten.
3. Die Anzeige sollte in Form und Größe dem Informationszweck entsprechen und die Maße einspaltig 60 mm hoch oder zweispaltig 30 mm hoch nicht überschreiten.

Artikel 13 BO Heilpraktiker – Besondere Bezeichnungen

1. Der Heilpraktiker verzichtet auf die Bezeichnung “Spezialist” sowie auf andere Zusatzbezeichnungen, die ihn gegenüber seinen Standeskollegen hervorheben. Er darf neben der Berufsbezeichnung “Heilpraktiker” keine Bezeichnungen wie z. B. “Akupunkteur”, “Chiropraktiker”, “Homöopath”, “Psychologe”, “Psychotherapeut” u.a. führen, die durch diese Koppelung den Eindruck einer ebenfalls gesetzlich und/oder behördlich genehmigten Berufsausübung bzw. Berufsbezeichnung wie der des Heilpraktikers erwecken.

2. Akademische Grade dürfen nur in Verbindung mit der Fakultätsbezeichnung verwendet werden. Ausländische akademische Grade, Titel und Bezeichnungen wie Professor, dürfen nur geführt werden, wenn das zuständige Ministerium eine entsprechende Genehmigung erteilt hat. Sie sind so zu führen, daß ihre ausländische Herkunft erkennbar ist.