Heilpraktiker

Heilpraktikergesetz

“Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)”

§ 1 (1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis. (2) Ausübung der Heilkunde im Sinne des Gesetzes ist jede berufsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. (3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung “Heilpraktiker’.

§ 2 (1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach § 1 in Zukunft erhalten.

§ 3 Die Erlaubnis nach § 1 berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen.

§ 4 ….

§ 5 Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. § 5a (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 die Heilkunde im Umherziehen ausübt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 2500 € geahndet werden.

§ 6 (1) Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die Bestimmung dieses Gesetzes.

§ 7 Der (Reichsminister des Inneren) erläßt … die zur Durchführung … dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

§ 8 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten § 5 a Abs. 1 Nr. 1 und § 148 Abs. 1 Nr. 7a der Reichsgewerbeordnug, soweit sie sich auf die Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes beziehen, außer Kraft.

Anmerkungen zu wichtigen Passagen dieses Gesetzes:

Zu § 1: Unter “berufs- bzw. gewerbsmäßiger” Ausübung der Heilkunde versteht man die Tatsache, die Heilkunde wiederholt auszuüben und sie zu einer immer wiederkehrenden oder sogar dauerhaften Beschäftigung zu machen. “Berufsmäßig” ist die Heilkunde auch dann, wenn sie unentgeltlich vorgenommen wird (BGH Urteil vom 16.12.1954). Selbstlose Hilfeleistung – z.B. in Notfällen – oder Pflege von Menschen – z.B. Mutter mit krankem Kind stellt keine Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes dar.

Zu § 2: Bedingt durch die Kulturhoheit der Länder wird die Erlaubnis durch Vollzugserlasse der Länder bewirkt.

Zu § 3: Der Heilpraktiker benötigt einen festen Niederlassungsort, um Patienten behandeln zu dürfen. Hausbesuche nach Anforderung durch Patienten sind hier ausgenommen. Seit der Reichsgewerbeordnung von 1883 ist die Ausübung der Heilkunde im Umherziehen durch nichtapprobierte Heilbehandler verboten.

Zu § 5 und § 5a: Einen Strafbestand stellt die Ausübung der Heilkunde ohne Erlaubnis dar. Das Umherziehen bei Heilbehandlungen, auch wenn eine Erlaubnis nach § 1 vorliegt, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.