Rechnungsstellung

Rechnungsstellung

Seit dem Steueränderungsgesetz 2003 gelten auch neue Vorschriften, welche Angaben Rechnungen enthalten müssen. Dies spielt insbesondere für den Vorsteuerabzug eine Rolle.


Folgende Angaben dürfen auf keiner Rechnung über 100 Euro fehlen:
– Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
– Name und Anschrift des Leistungsempfängers
– die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Ust-IDNr.)
– Rechnungsnummer
– Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstands der Lieferung oder Art und Umfang der sonstigen Leistung
– Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung
– Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung
– die auf das Entgelt entfallende Umsatzsteuer, die gesondert auszuweisen ist oder ein Hinweis auf die Befreiung von der Umsatzsteuer.


Rechnungen über Kleinbeträge bis 100 Euro müssen folgende Angaben enthalten:
– Namen und Anschrift des leistenden Unternehmers
– Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstands der Lieferung oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung


Gutschriften:
Für Gutschriften gilt: Erfolgt mit einer erteilten Gutschrift erstmals eine Abrechnung für eine bestimmte Leistung eines Dritten, muss die Ust-IDNr. des Empfängers oder dessen Steuernummer auf der Gutschrift angegeben werden. Falls der Dritte keine Ust-IDNr. hat, ist seine Steuernummer zu vermerken. Sie muss allerdings nicht vollständig sein; die Finanzamts-Kennziffern können fehlen.
Sofern mit der Gutschrift die Lieferung korrigiert wird, müssen nicht die Steuerdaten des Gutschriftempfängers enthalten sein; vielmehr muss die Gutschrift dann die USt-IDNr. des Ausstellers der Gutschrift beziehungsweise dessen Steuernummer ausweisen.