Einstiegsgeld

Gründung auf Basis von Arbeitslosengeld II – Einstiegsgeld

Wenn Sie Arbeitslosengeld II erhalten und eine Gründung planen, steht Ihnen als Förderung nur das so genannte Einstiegsgeld offen.

Tipp: Das Einstiegsgeld ist weniger attraktiv als Ich-AG und Überbrückungsgeld. Wenn Sie gründen wollen, dann tun Sie dies möglichst noch, so lange Sie Arbeitslosengeld I beziehen. Eine Gründung mit Ich-AG und Überbrückungsgeld ist auch noch bis zu vier Wochen nach Auslaufen des Arbeitslosengeld I möglich.

Mit Hilfe des Einstiegsgelds können Sie bis zu zwei Jahre lang die Regelleistung beim Arbeitslosengeld II um 50 bis 100 Prozent erhöhen und zusätzlich noch etwas dazuverdienen. Außerdem erhöhen Sie Ihre Vermittlungschancen bzw. bauen sich aus der Sicherheit des Arbeitslosengeld II-Bezugs eine selbstständige Existenz auf.

Wie hoch ist das Einstiegsgeld?
Das Einstiegsgeld ist ein Zuschuss zum Arbeitslosengeld II und beträgt grundsätzlich 50 Prozent der Regelleistung.

Hierzu ein Beispiel:

Die Regelleistung für Alleinstehende beträgt 345 Euro (in den neuen Bundesländern 5 Prozent weniger).
Die Hälfte davon sind 172 Euro.
In der Summe würde ein geförderter Alleinstehender also 517 Euro zusätzlich zu Miete und Heizkosten erhalten.
Das Einstiegsgeld hängt zusätzlich von der Größe der Familie bzw. Bedarfsgemeinschaft ab:

Für jedes zusätzliche Mitglied erhöht es sich um weitere 10 Prozent (also ungefähr 35 Euro).
Die Förderung kann auch dann etwas höher angesetzt werden, wenn gravierden Vermittlungshemmnisse vorliegen, die das Finden eines Arbeitsplatzes erschweren oder die Arbeitslosigkeit schon recht lange besteht.

Der Zuschuss soll aber insgesamt 100 Prozent der Regelleistung nicht übersteigen. (Im Beispiel also maximal 690 Euro monatlich.)

Dauer der Förderung / “Zuschussdegression”
Die Förderung darf maximal für zwei Jahre vergeben werden, wobei bei Förderungen von mehr als einem Jahr eine “Zuschussdegression” stattfinden soll, sprich: Ähnlich wie beim Überbrückungsgeld wird die Förderung nach 12 Monaten in aller Regel gekürzt. Die zuständige Stelle kann lokal auch eine Förderdauer von weniger als zwei Jahren festlegen und bestimmt auch den Umfang der Zuschussdegression.

Voraussetzung für die Förderbarkeit sind:
Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Im einzelnen werden geprüft: Bezug von ALG II, Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit, Arbeitslosigkeit) Die Aufnahme einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit (auch sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten ab 15 Stunden werden gefördert)
Die Erforderlichkeit der Geldleistung in Hinblick auf die “Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt”.
Erstellung eines Businessplans (vergleiche unten).

Businessplan notwendig:
Wie bei Ich-AG und Überbrückungsgeld muss der Gründer einen Businessplan erstellen und bei der Arbeitsagentur vorlegen. (Wir helfen Ihnen dabei: Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Businessplan.)
Entscheidender Nachteil: Sie dürfen nur einen Bruchteil vom Gewinn behalten.
Das Einstiegsgeld hat einen entscheidenden Nachteil zu Ich-AG und Überbrückungsgeld: Der Einstiegsgeld-Gründer darf nicht beliebig viel dazu verdienen. Es gibt noch nicht einmal einen Freibetrag wie bei Zuverdiensten zum Arbeitslosengeld I, wo man bis zu 165 Euro dazu verdienen darf, ohne dass es zu einer Anrechnung kommt.
Arbeitslosengeld II-Empfänger müssen alle Umsätze und Gewinne regelmäßig bei ihrem Fallmanager melden und dürfen davon nur etwa zehn bis 17 Prozent behalten. Wenn es ihnen gelingt, in einem Monat 1.000 Euro Gewinn zu erzielen, werden sie davon nur etwa 165 Euro als zusätzliches Einkommen zu Arbeitslosengeld II und Einstiegsgeld behalten können.

Insofern widerspricht diese Regelung sicher dem ursprünglichen Ziel bei Einführung des Arbeitslosengeld II die Schwarzarbeit zu bekämpfen. Weitere Informationen zur Anrechnung Ihres Einkommens auf den Arbeitslosengeld II-Bezug finden Sie hier.

Andererseits: Wenn Ihr selbstständiges Einkommen Ihr Arbeitslosengeld II übersteigt, können Sie natürlich auf das Arbeitslosengeld II verzichten und Ihren Gewinn ungekürzt verwenden. Sie gründen also aus der Sicherheit des Arbeitslosengeld II-Bezugs heraus. Sie erhöhen dadurch in jedem Fall Ihre Vermittelbarkeit und bauen sich mit ein wenig Glück eine selbstständige Existenz auf.

Rechtsanspruch / Rechtsgrundlage
Es handelt sich um eine Kann-Leistung. Auch wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllt sind, liegt es im Ermessen des zuständigen Fallmanagers ob er die Förderung genehmigt. Die Vergabe kann auch davon abhängig sein, ob noch ausreichend budgetierte Mittel zur Verfügung stehen. Es besteht also kein Rechtsanspruch.

Das Einstiegsgeld ist in § 29 SGB II geregelt.

§ 29 SGB II
(1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld wird als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II erbracht.

(2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes soll die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der der erwerbsfähige Hilfebedürftige lebt.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jeweils maßgebenden Regelleistung herzustellen.