Einkommenssteuer

Einkommenssteuer

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit unterliegen der Einkommenssteuerpflicht. Dazu muss man sich beim Finanzamt des Wohnorts bzw. des Orts der Geschäftstätigkeit anmelden.

1. Die Einkommenssteuer wird vom Einkommenssteuergesetz geregelt. Zur Ermittlung der Einkommenssteuer wird der § 32a EStG angewandt:

§ 32a EStG Einkommensteuertarif 
(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
1. bis 7.664 Euro (Grundfreibetrag):
0;
2. von 7.665 Euro bis 12.739 Euro:
(793,10 x y + 1.600) x y;
3. von 12.740 Euro bis 52.151 Euro:
(265,78 x z + 2.405) x z + 1.016;
4. von 52.152 Euro an:
0,45 x x – 8.845. 
<3>”y” ist ein Zehntausendstel des 7.664 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. <4>”z” ist ein Zehntausendstel des 12.739 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. <5>”x” ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen) 
(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).
(6) Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen
1. bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der 
dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der
Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes
die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllt haben,
2. bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er
sein Einkommen bezogen hat, aufgelöst worden ist, wenn in diesem
Kalenderjahr
a) der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte die Voraussetzungen
des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllt haben,
b) der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und
c) der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte ebenfalls die
Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllen.
<2>Dies gilt nicht, wenn eine Ehe durch Tod aufgelöst worden ist und die
Ehegatten der neuen Ehe die besondere Veranlagung nach § 26c wählen. 


2. Wichtig ist: Bis zu einem gewissen Grundfreibetrag ist überhaupt keine Einkommenssteuer zu zahlen.


Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag dient der Absicherung des Existenzminimums. So wird ein zu versteuerndes Einkommen bis zum Grundfreibetrag keiner Einkommensteuer unterworfen. Überschreitet das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag, ist Einkommensteuer zu zahlen. 

Jahr Grundfreibetrag für Ledige Grundfreibetrag für Verheiratete (bei gemeinsamer gemeinsamer Veranlaging zur Einkommensteuer) 
2002/ 2003 7.235 ? 14.470 ? 
2004 7.664 ? 15.328 ? 
2005 7.664 ? 15.328 ? 


3. Das zu versteuernde Einkommen setzt sich nicht aus allen Einkünften zusammen, sondern aus dem Überschuss, der sich aus der Gegenüberstellung zwischen Einnahmen und Ausgaben ergibt. Notwendig ist also eine Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung (§ 4 Absatz 1,5 EstG). 
Einnahmen werden v.a. Honorare sein.
Zu den Ausgaben zählen alle Aufwendungen, die Sie für die Erzielung von Einnahmen tätigen müssen, von Briefmarken über Raumkosten bis zu Fachliteratur.

Eine Buchführungspflicht wie für gewerblich Tätige besteht für freiberuflich Tätige nicht, außer für bestimmte größere Wirtschaftsgüter, die abgeschrieben werden sollen. Alle für die Ermittlung der Einkommenssteuer und anderer Steuern relevanten Unterlagen müssen allerdings 10 Jahre aufgehoben werden.

Das Finanzamt kann Vorauszahlungen der zu erwartenden Einkommenssteuer festlegen.