Heilpraktiker für Psychotherapie

Heilpraktikergesetz für Psychotherapie

Achtung: Verwendung des Titels “Psychotherapeut/in”

Seit dem Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes ist die Verwendung der Bezeichnung “Psychotherapeut” bzw. “Psychotherapeutin” untersagt. Seit 1.1.2006 ist sie sogar unter Strafe gestellt. Nicht untersagt sind Bezeichnungen, dass man psychotherapeutisch tätig ist. (Das ist nicht zu verstehen, aber Recht.) Ebenfalls erlaubt sind Bezeichnungen wie Tanz-Therapeut/in, Kunst-Therapeut/in, Musik-Therapeut/in, Soziotherapeut/in, Kreative Leibtherapeut/in usw.

Überprüfung am Gesundheitsamt

Jeder, der die Heilkunde ausüben will, muss eine fachliche Kompetenz nachweisen. Diese wird von den jeweiligen Gesundheitsämtern überprüft. Es handelt sich um keine Fachprüfung, sondern um eine Überprüfung, dass der Antragsteller keine “Gefahr für die Volksgesundheit” ist.

Gegenstand der Überprüfung für den Heilpraktiker Psychotherapie sind:

– Grundlagen der Psychiatrie und der Psychotherapie 
– Erkennen von Krisensituationen (z. B. Suizidalität) 
– Psychotherapieverfahren 
Beim Gesundheitsamt erwerben Sie die Erlaubnis, als Heilpraktiker/in tätig zu werden. Zum Zeitpunkt der Prüfung müssen Sie mindestens 25 Jahre alt sein, eine abgeschlossene Volksschulbildung und ein unbelastetes polizeiliches Führungszeugnis nachweisen können sowie den ärztlichen Nachweis (Attest), dass sie frei sind von geistigen oder körperlichen Leiden oder einer Sucht, die an der Berufsausübung hindern würden.

Die Prüfungszulassung wird beantragt über die untere Verwaltungsbehörde Ihres ersten Wohnsitzes (Landratsamt/Ordnungsamt). Von dort wird Ihr Antrag an das zuständige Gesundheitsamt weitergeleitet.

Für Ihre Anmeldung zur Heilpraktiker-Prüfung benötigen Sie folgende Unterlagen:

– Antrag zur Heilpraktikerprüfung 
(kann bei der Stadtverwaltung angefordert werden) 
– Geburtsurkunde 
– Aufenthaltsnachweis 
– polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate) 
– ärztliches Attest (nicht älter als 3 Monate) 
– Kopie mindestens des Hauptschul-Abschlusszeugnisses
– tabellarischer Lebenslauf 
– auf Option: Nachweis von Ausbildungskursen

Zu beachten sind unterschiedliche Anmeldefristen. In der Regel beträgt die Anmeldefrist 3 Monate vor Prüfungstermin. Dies kann sich jedoch bei entsprechender Nachfrage zur Prüfung kurzfristig auf 1 Jahr erhöhen. Daher ist es sinnvoll, sich frühzeitig anzumelden.

Die Überprüfung setzt sich aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zusammen.

Die schriftlichen Prüfungen finden bei vielen Gesundheitsämtern am 3. Mittwoch im März und am 2. Mittwoch im Oktober statt. Da der Amtsarzt die Prüfung jedoch lt. Gesetz nach eigenem Ermessen gestalten kann, sind bundesweit auch Abweichungen möglich. Vor allem bei der mündlichen Prüfung gibt es bundesweit sehr große Unterschiede. Maßgeblich für die Anmeldung zur Prüfung ist der 1. Wohnsitz.

Der schriftliche Teil besteht aus 28 Fragen im Antwortwahlverfahren (multiple choice), für deren Bearbeitung Sie in der Regel 55 Minuten Zeit haben. Bei richtiger Beantwortung von mindestens 21 Fragen (75%) werden Sie zur Fortsetzung der Überprüfung im mündlichen Teil zugelassen. Wird dieses Leistungsziel nicht erreicht, wird die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde verweigert. Die schriftliche Kenntnisüberprüfung kann nach Belieben wiederholt werden. Die Gebühren für die Anmeldung und Durchführung der schriftlichen und mündlichen Prüfung liegen je nach Gesundheitsamt zwischen 400 bis 500 ?.

Nach erfolgreichem Ablegen der schriftlichen Überprüfung wird Ihnen ein Termin für den mündlichen Teil zugewiesen, in der Regel 2-3 Wochen nach erfolgreicher schriftlicher Prüfung, in Ausnahmefällen auch 2 bis 3 Monate danach. Die mündliche Prüfung dauert ca. 30 bis 60 Minuten und umfasst neben fachlichen Fragen auch den Umgang mit Falldarstellungen. Die mündliche Prüfung wird von einem/r Amtsarzt/ärztin, einem/r Psychiater/in und einem/r Beisitzer/in abgenommen.

Bei bestandener schriftlicher und mündlicher Prüfung wird Ihnen die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung erteilt. Sie führen dann die Berufsbezeichnung “Heilpraktiker/in, eingeschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie” und sind berechtigt, eine entsprechende Praxis zur Psychotherapie zu eröffnen.