Berufsordnung

Berufsordnungen

Berufsgruppe der Psychologen und Psychotherapeuten

Der Beruf des Psychologen existiert als gesetzlich ungeregelter Beruf seit ca. 100 Jahren, das deutsche Psychologie-Diplom besteht seit 1941. Der Titel des Psychologen ist durch höchstrichterliche Rechtsprechung geschützt.

Demgegenüber ist der Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten seit 1999 per Gesetz (PsychThG) geregelt, es besteht Pflichtmitgliedschaft in den Psychotherapeutenkammern.

Psychologische Psychotherapeuten stellen also einerseits eine Teilgruppe der Psychologen dar, so wie die Psychotherapie ein Teilgebiet der Klinischen Psychologie ist. Andererseits sind die Angehörigen dieser Teilgruppe stärkeren gesetzlichen Regulierungen unterworfen, während die Gesamtgruppe der Psychologen nicht gesetzlich reguliert ist.

Hinzu kommt, dass beide Berufe in Europa unterschiedlich stark geregelt sind. In einigen Ländern existiert keine Trennung zwischen Psychotherapeuten und Psychologen, vornehmlich im skandinavischen Raum. In anderen findet man Kammern für Psychologen und/oder für Psychotherapeuten, dies mehr in südeuropäischen Ländern.

Inhaltsübersicht:
1. Preisregelungen/Gebührenordnungen
2. Vorbehaltene Tätigkeitsbereiche
3. Beschränkung der Werbung
4. Zulässige Rechtsform
5. Berufsvertretung
6. Unethisches Verhalten und niedriges Leistungsniveau

1. Preisregelungen/Gebührenordnungen

Psychologen:
Im Bereich der psychologischen Dienstleistungen im Arbeitsleben (Arbeits-, Betriebs- und Organisationspsychologie) existieren keine Preisregelungen.

Psychotherapeuten:
Es existieren Gebührenordnungen (Einheitlicher Bemessungsmaßstab EBM, Gebührenordnung für Psychotherapeuten / Gebührenordnung für Ärzte). Da es sich hier um Krankenversorgung handelt und Patientenrechte und Patientenschutz von großer Bedeutung sind, also ein Gemeinschaftsguttangiert ist, geht von Preiskämpfen prinzipiell die Gefahr des Qualitätsverlustes mit vorstellbaren schwerwiegende Folgen aus. Daher sind hier Preisregelung angemessen.

2. Vorbehaltene Tätigkeitsbereiche

Psychologen:
Eine Reihe von Tätigkeiten, die in gesetzlichem Auftrag durchgeführt werden, gesetzlich Psychologen vorbehalten:
– Verkehrspsychologische Beratung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis: kann nur durch einen entsprechend ausgebildeten Fachpsychologen durchgeführt werden, der über ausreichende Fachkenntnisse und diagnostischen Kenntnisse verfügt.
– Begutachtung nach dem Waffengesetz (WaffG) für die Eignung des Besitzes schwerer Schusswaffen: die Begutachtung erfolgt durch entsprechend qualifizierte Ärzte, Psychiater oder Fachpsychologen (Klinische, Rechts- und Verkehrspsychologe)
– Klinisch psychologische Tätigkeiten im Justizvollzug, z.B.- Begutachtung zur Gewährung von Ausgängen etc..
Diese Beschränkungen sind angemessen und sollten aus Qualitätsgründen nicht gelockert werden.

Nicht geregelt ist der Bereich des Einsatzes psychologischer Testverfahren im Arbeitsleben (Eignungsbeurteilung und Potenzialermittlung), der Bereich der Intelligenz-, Leistungs- und Förderdiagnostik bei Kindern und Erwachsenen und der Diagnose psychischer Erkrankungen und Behinderungen.

Psychotherapeuten:
Psychologische Psychotherapie ist gemäß Psychotherapeutengesetz die Behandlung krankheitswertiger psychischer Störungen.

3. Beschränkung der Werbung

Psychologen unterliegen keinen berufsspezifischen Werbeeinschränkungen. Allerdings definieren die Ethischen Richtlinien des Berufsverbandes einige Einschränkungen.

Für Psychotherapeuten ergeben sich Einschränkungen aus den Berufsordnungen der Landespsychotherapeutenkammern. Dies ist jedoch in den bislang erlassenen Berufsordnungen nur wenig und sehr allgemein gehalten der Fall.

4. Zulässige Rechtsform

Für Psychologen existieren keine berufsspezifischen Einschränkungen der Rechtsform und des Zusammenschlusses mit anderen Berufen.

Auch die bislang erlassenen Berufsordnungen der Psychotherapeuten erlaubten ausdrücklich alle Rechtsformen, enthalten allerdings auch Einschränkungen hinsichtlich der Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen. Eine Einschränkung erfolgt insoweit, als bei Zusammenschlüssen von Psychotherapeuten die Einhaltung der Berufspflichten und die freie Behandlerwahl des Patienten gewährleistet sein muss. Gravierender wirkt sich die untergesetzliche Regelung zum SGB V und auch in einer der bisher verabschiedeten Berufsordnungen der Länder aus, nach der Psychotherapeuten im Unterschied zu allen Fachärzten alle Leistungen höchstpersönlich erbringen müssen. Obwohl Psychologische Psychotherapeuten eine fachärztlichen Status haben, sind sie in der Kooperation mit Psychologen stark eingeschränkt. Während andere Arztgruppen Teile der zu erbringenden Leistung (z.B. Diagnostik) und sogar die gesamte Leistung an Psychologen delegieren können, ist dies den psychologischen Psychotherapeuten verwehrt.

5. Berufsvertretung

Psychologen:
Für Psychologen existieren keine Berufskammern. Psychologenkammern, wie sie in manchen anderen EU-Ländern existieren oder zur Zeit eingerichtet werden (Spanien, Italien, Österreich), werden in Deutschland nicht als notwendig erachtet, sondern im Gegenteil als gegensätzlich zum Charakter eines Freien Berufes.

Eine Liste aller regionaler Psychtherapeutenkammern finden Sie unter:
www.psychotherapeutenkammer-nrw.de/seiten/links

Berufsgruppe der Heilpraktiker

Ethische Rahmenregeln für Heilpraktiker

Artikel 8 BO Heilpraktiker – Werbung
Artikel 9 BO Heilpraktiker – Praxisschilder
Artikel 10 BO Heilpraktiker – Drucksachen und Stempel
Artikel 11 BO Heilpraktiker – Eintragung in Verzeichnisse und Sonderverzeichnisse
Artikel 12 BO Heilpraktiker – Inserate
Artikel 13 BO Heilpraktiker – Besondere Bezeichnungen

Berufsrechtliche Beschränkungen der Werbung:

Artikel 8 BO Heilpraktiker – Werbung:

1. Der Heilpraktiker unterliegt keinem generellen gesetzlich normierten Werbeverbot. Jedoch hat er bei jeder unmittelbaren oder mittelbaren Werbung, sei es für seine Person, seine Praxis oder seine Tätigkeit, die gesetzlichen Bestimmungen, (insbesondere diejenigen des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG)”, des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (HWG)”, die wesentliche werbliche Einschränkungen enthalten, zu beachten. Die einschlägige laufende Rechtsprechung ist zu berücksichtigen. Bezüglich UWG und HWG wird ausdrücklich auf den Anhang verwiesen. Unzulässig ist jede irreführende Werbung, die mit den guten Sitten der Heilberufe nicht zu vereinbaren ist (UWG, § 1). 2. Die Mitwirkung des Heilpraktikers an aufklärenden Veröffentlichungen medizinischen Inhaltes in Presse, Funk und Fernsehen sowie anlässlich von Vorträgen sollte so erfolgen, dass sich seine Mitwirkung auf sachliche Informationen beschränkt. 3. Er verpflichtet sich, darauf hinzuwirken, dass jede unzulässige Werbung, die ohne seine Kenntnisse oder Mitwirkung erfolgt ist, richtiggestellt wird und künftig unterbleibt.

Artikel 9 BO Heilpraktiker – Praxisschilder:

Der Heilpraktiker hat auf seinem Praxisschild seinen Namen und die Berufsbezeichnung Heilpraktiker anzugeben. Evtl. weitere Angaben sollten sich auf Sprechzeiten, Fernsprechnummer, Stockwerk, Privatadresse, eine Bezeichnung wie “Naturheilpraxis” und bis zu höchstens drei Verfahren, für die der Heilpraktiker über die besonderen Qualifikationen verfügt, beschränken.
Die Angabe der Verfahren sollte bei allen Verwendungsmöglichkeiten identisch sein.
Das Praxisschild ist in unaufdringlicher Form zu gestalten. Die Größe sollte sich den örtlichen Gepflogenheiten (etwa 35 cm x 50 cm) anpassen. Je nach örtlicher Gegebenheit können zwei Praxisschilder erforderlich werden. Beim Wechsel der Praxisstätte ist vorübergehend das Belassen eines Hinweisschildes an der früheren Praxis möglich.

Artikel 10 BO Heilpraktiker – Drucksachen und Stempel:

Die Angaben für Drucksachen und Stempel sollten über die in Artikel 9 gemachten Angaben nicht hinausgehen.

Artikel 11 BO Heilpraktiker – Eintragung in Verzeichnisse und Sonderverzeichnisse:

Die Eintragung sollte nur im Einzugsbereich des Niederlassungsortes erfolgen. Über den kostenlosen Eintrag hinausgehende Informationen sollten sich auf höchstens fünf Zeilen und die in Artikel 9 erwähnten Angaben beschränken.

Artikel 12 BO Heilpraktiker – Inserate:

Inserate dienen der Information des Patienten und dürfen keinen darüber hinausgehenden unsachgemäßen, mit den guten Sitten des Heilberufs nicht zu vereinbarenden werbenden Charakter aufweisen. Ihnen sollte in der Regel ein besonderer Anlaß zugrunde liegen, insbesondere Neuniederlassung, Umzug, längere Abwesenheit oder Änderung der Telefonnummer.

Für Inserate sollten folgende Hinweise beachtet werden:

1. Eine Anzeige nach der Niederlassung, nach einem Umzug oder Änderung der Telefon-Nummer sollte – außer den Angaben der Praxisstätte nicht mehr als die in Artikel 9 angeführten Angaben enthalten und – nur in den im Einzugsbereich des Niederlassungsortes erscheinenden Tages-, Orts- und Stadtteilzeitungen (Werbezeitungen mit redaktionellem Teil) innerhalb der ersten drei Monate nach der Niederlassung oder dem Umzug veröffentlicht werden.

2. Eine Hinweisanzeige vor und nach einer längeren Abwesenheit (mindestens eine Woche) in einer der unter Absatz 1 genannten Zeitungen sollte – außer den Daten, welche den Zeitpunkt der Praxisunterbrechung angeben, keine weiteren als die in Artikel 9 erwähnten Angaben enthalten.
3. Die Anzeige sollte in Form und Größe dem Informationszweck entsprechen und die Maße einspaltig 60 mm hoch oder zweispaltig 30 mm hoch nicht überschreiten.

Artikel 13 BO Heilpraktiker – Besondere Bezeichnungen:

1. Der Heilpraktiker verzichtet auf die Bezeichnung “Spezialist” sowie auf andere Zusatzbezeichnungen, die ihn gegenüber seinen Standeskollegen hervorheben. Er darf neben der Berufsbezeichnung “Heilpraktiker” keine Bezeichnungen wie z. B. “Akupunkteur”, “Chiropraktiker”, “Homöopath”, “Psychologe”, “Psychotherapeut” u.a. führen, die durch diese Koppelung den Eindruck einer ebenfalls gesetzlich und/oder behördlich genehmigten Berufsausübung bzw. Berufsbezeichnung wie der des Heilpraktikers erwecken.

2. Akademische Grade dürfen nur in Verbindung mit der Fakultätsbezeichnung verwendet werden. Ausländische akademische Grade, Titel und Bezeichnungen wie Professor, dürfen nur geführt werden, wenn das zuständige Ministerium eine entsprechende Genehmigung erteilt hat. Sie sind so zu führen, daß ihre ausländische Herkunft erkennbar ist.